Art. 29 [Neugliederung des Bundesgebiets]

(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um  zu  gewährleisten,  daß
die  Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben
wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche  Verbundenheit,
die  geschichtlichen  und  kulturellen  Zusammenhänge,  die  wirtschaftliche
Zweckmässigkeit  sowie   die   Erfordernisse   der   Raumordnung   und   der
Landesplanung zu berücksichtigen.

(2)  Maßnahmen  zur   Neugliederung   des   Bundesgebietes   ergehen   durch
Bundesgesetz,   das   der   Bestätigung  durch  Volksentscheid  bedarf.  Die
betroffenen Länder sind zu hören.

(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten  oder
Gebietsteilen  ein  neues  oder  neu  umgrenztes  Land  gebildet werden soll
(betroffene Länder). Abzustimmen ist über  die  Frage,  ob  die  betroffenen
Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte
Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die  Bildung  eines  neuen
oder  neu  umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet
und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines  betroffenen  Landes,
deren  Landeszugehörigkeit  im  gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils
eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet
eines  der  betroffenen  Länder  eine  Mehrheit  die  Änderung  ablehnt; die
Ablehnung  ist  jedoch  unbeachtlich,  wenn  in  einem  Gebietsteil,  dessen
Zugehörigkeit  zu  dem  betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit
von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn,  daß  im  Gesamtgebiet
des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.

(4)  Wird  in   einem   zusammenhängenden,   abgegrenzten   Siedlungs-   und
Wirtschaftsraum,  dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens
eine Million Einwohner hat, von einem  Zehntel  der  in  ihm  zum  Bundestag
Wahlberechtigten  durch  Volksbegehren  gefordert,  daß für diesen Raum eine
einheitliche  Landeszugehörigkeit  herbeigeführt   werde,   so   ist   durch
Bundesgesetz  innerhalb  von  zwei  Jahren  entweder  zu  bestimmen,  ob die
Landeszugehörigkeit  gemäß  Absatz  2  geändert  wird,  oder  daß   in   den
betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.

(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob  eine  in  dem
Gesetz  vorzuschlagende  Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet.
Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht  mehr  als  zwei  Vorschläge  der
Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung
der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch  Bundesgesetz  innerhalb  von  zwei
Jahren  zu  bestimmen,  ob  die  Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert
wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den  Maßgaben
des  Absatzes  3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von
zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung  ein  Bundesgesetz  zur
Bildung  des  vorgeschlagenen  Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch
Volksentscheid nicht mehr bedarf.

(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung  ist  die  Mehrheit
der  abgegebenen  Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag
Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird  das  Nähere  über  Volksentscheid,
Volksbegehren  und  Volksbefragung  durch  ein Bundesgesetz geregelt; dieses
kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines  Zeitraumes  von  fünf
Jahren nicht wiederholt werden können.

(7)  Sonstige  Änderungen  des  Gebietsbestandes  der  Länder  können  durch
Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung
des  Bundesrates  erfolgen,  wenn  das  Gebiet,  dessen  Landeszugehörigkeit
geändert werden soll, nicht mehr als 10.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt
ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und  der  Mehrheit  der
Mitglieder  des  Bundestages  bedarf.  Es  muß  die Anhörung der betroffenen
Gemeinden und Kreise vorsehen.



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