Art. 29 [Neugliederung des Bundesgebiets]
(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß
die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben
wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit,
die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche
Zweckmässigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der
Landesplanung zu berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch
Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die
betroffenen Länder sind zu hören.
(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder
Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll
(betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen
Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte
Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen
oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet
und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes,
deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils
eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet
eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die
Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen
Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit
von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet
des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und
Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens
eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag
Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine
einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch
Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die
Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den
betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem
Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet.
Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der
Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung
der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei
Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert
wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben
des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von
zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur
Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch
Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag
Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid,
Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses
kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf
Jahren nicht wiederholt werden können.
(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch
Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung
des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit
geändert werden soll, nicht mehr als 10.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt
ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen
Gemeinden und Kreise vorsehen.
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